Arbeitsschutzverordnung
Auszug aus der OStrV, die gem. Art. 5 dieser Verordnung am 27.7.2010 in Kraft getreten ist.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV)
OStrV
Ausfertigungsdatum: 19.07.2010
Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Er (der Arbeitgeber) hat die auftretenden Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Für die Beschäftigten ist in jedem Fall eine Gefährdung gegeben, wenn die Expositionsgrenzwerte nach § 6 überschritten werden. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer der verwendeten Arbeitsmittel oder mit Hilfe anderer ohne Weiteres zugänglicher Quellen beschaffen. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob die Expositionsgrenzwerte nach § 6 eingehalten werden, hat er den Umfang der Exposition durch Berechnungen oder Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen…
Beachten Sie bei Ihrer Kaufentscheidung, daß der Hersteller in seiner Dokumentation Gefahrenwerte und -abstände angibt. Ohne diese Werte kann der Arbeitgeber in der Regel die oben genannte gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung nicht durchführen.
In unserer Dokumentation sind diese Gefahrenwerte und -abstände selbstverständlich enthalten.